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Änderung § 286 StPO vom 01.07.2021
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§ 286 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 286 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 286 Vertretung von Abwesenden | |
(Text alte Fassung) 1 Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | (Text neue Fassung) 1 Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
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