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Änderung § 104 StPO vom 01.04.2024
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§ 104 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 104 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat, 2. bei Gefahr im Verzug, 3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. | (Text neue Fassung) (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. |
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. |
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