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Änderung § 48 StPO vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ORRG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 48 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 48 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 | |
(Text alte Fassung) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. | (Text neue Fassung) (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
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