Tools:
Update via:
Änderung § 241a StPO vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 241a StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ORRG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 241a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 241a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 241a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. |
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al22061-0.htm