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Änderung § 58b StPO vom 01.11.2013

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§ 58b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 58b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b


vorherige Änderung

 


Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)