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Änderung § 340 StPO vom 25.07.2015
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§ 340 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 340 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 340 | (Text neue Fassung)§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten |
(weggefallen) | Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre. |
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