Tools:
Update via:
Änderung § 378 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 378 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 378 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 378 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 378 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. | (Text neue Fassung) 1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48302-0.htm