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Änderung § 411 StPO vom 25.07.2015
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§ 411 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 411 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Textabschnitt unverändert) § 411 | |
(1) 1 Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 3 Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden. |
(3) 1 Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. 2 § 303 gilt entsprechend. 3 Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. |
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