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Änderung § 117 StPO vom 25.07.2015

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§ 117 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 117 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117


(Text neue Fassung)

§ 117 Haftprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

vorherige Änderung

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.



(2) 1 Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2 Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.



(heute geltende Fassung)