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Änderung § 291 StPO vom 25.07.2015

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§ 291 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 291 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 291


(Text neue Fassung)

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme


(Textabschnitt unverändert)

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.



(heute geltende Fassung)