Tools:
Update via:
Änderung § 101b StPO vom 18.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101b StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 VerkDSpG am 18. Dezember 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 101b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung | § 101b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 101b (neu) | (Text neue Fassung)§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten |
Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind 1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3 a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden; b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; 2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1; b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2; c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3; d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren; e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al52188-0.htm