Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 424 StPO vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 424 StPO, alle Änderungen durch Artikel 3 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 424 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 424 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 424 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) 1 Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2 War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) 1 Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2 Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)