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§ 424 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren



(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. 3War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.





 

Frühere Fassungen von § 424 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuellvor 01.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 424 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 424 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 435 StPO Selbständiges Einziehungsverfahren (vom 01.07.2021)
... 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. (4) Für Ermittlungen, die ...
§ 438 StPO Nebenbetroffene am Strafverfahren (vom 01.07.2017)
... werden könnte. Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die ... Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte. § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend ...
§ 439 StPO Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen (vom 01.07.2017)
... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung ...
§ 444 StPO Verfahren (vom 01.07.2017)
... so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung ...
§ 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme (vom 01.07.2017)
... 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann ...
§ 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige (vom 01.07.2017)
... Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann ...
§ 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags (vom 01.07.2017)
... so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu ...
§ 473 StPO Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung (vom 01.07.2017)
... die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017)
... bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig ( §§ 424 , 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung. § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren (1) Richtet sich die Einziehung gegen eine ... 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. § 436 Entscheidung im ... angeordnet werden könnte. Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung ... des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte. § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ... In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 431 Abs. 4, 5" durch die Wörter „ § 424 Absatz 3 und 4 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 432 ... jeweils die Angabe „§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442" durch die Angabe „ § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1, §§ 439" ersetzt. 19. In § 472b Absatz 1 Satz ... 1 wird die Angabe „§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442" durch die Angabe „ § 424 Absatz 1 , §§ 439" ersetzt. b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 1 JusWeDigG Änderung der Strafprozessordnung
... zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen." 11. § 424 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „bei Gericht ...