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Änderung § 395 StPO vom 31.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 395 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 395 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 395


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer

1. durch eine rechtswidrige Tat

a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a und 182 des Strafgesetzbuches,

b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,

c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,

d) nach den §§ 232 bis 233a, 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,

(Text alte Fassung)

e) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

(Text neue Fassung)

e) nach § 238 des Strafgesetzbuches und § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder

3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.

(2) Die gleiche Befugnis steht zu

1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,

2. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.

(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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