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Änderung § 41 StPO vom 01.01.2018
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§ 41 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 41 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. | (Text neue Fassung) 1 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3 Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein. |
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