Tools:
Update via:
Änderung § 145a StPO vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 145a StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 145a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 145a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 145a Zustellungen an den Verteidiger | |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) 1 Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al65068-0.htm