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Änderung § 168b StPO vom 01.01.2018

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§ 168b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 168b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Text alte Fassung)

§ 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2 Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) 1 Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. 2 Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte.