Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 498 StPO vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 498 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 498 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 498 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten


vorherige Änderung

 


(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.