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Änderung § 378 StPO vom 01.01.2018
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§ 378 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 378 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers | |
(Text alte Fassung) 1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. | (Text neue Fassung) 1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. |
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