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Änderung § 499 StPO vom 01.01.2018

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§ 499 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 499 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

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§ 499 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien


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Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.