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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 7 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
- ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zum Abschluß von Wetten auffordert,
- 2.
- gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,
- 3.
- in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten duldet,
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 5.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 17. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 7 Rennwett- und Lotteriegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 8 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 29 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell | vor 17.12.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Rennwett- und Lotteriegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 8 60. StGBÄndG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten ...
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