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§ 16 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16
(1) 1Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird. 2Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. 3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. 4Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. 5Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird.
(3) 1Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Unternehmer des Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. 3Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 17. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 16 Rennwett- und Lotteriegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 29 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell vorher | 02.07.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
aktuell vorher | 01.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
aktuell | vor 01.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Rennwett- und Lotteriegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den ... Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen ... Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz ... §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3 zu ...
§ 7 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... sind, den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten duldet, 4. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
§ 20 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu ...
§ 26 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Besteuerung von SportwettenB. v. 08.07.2013 BGBl. I S. 2236
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenB. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 5 SportWettG Inkrafttreten (vom 02.07.2013)
... (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, über die neue Fassung des § 16 entscheidet, oder die Fiktion nach Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung eintritt, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den ... Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 zu regeln." 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Artikel 4 SportWettG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, ... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 16 (1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des ...
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