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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 18 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18
Von der Besteuerung ausgenommen sind
- 1.
- Ausspielungen,
- a)
- bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder
- b)
- bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt,
- 2.
- von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung
- a)
- bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,
- b)
- in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5818/a80273.htm