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Änderung § 10 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert an das Reich zu entrichten. | (Text neue Fassung) (1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten. |
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden. (3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen. |
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