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§ 10 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10



(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.

(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.



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Frühere Fassungen von § 10 Rennwett- und Lotteriegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 , der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von ... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 zu regeln." 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von den am Totalisator gewetteten ... „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird." 6. Die ...
Artikel 4 SportWettG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmachersteuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken der ... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der ...