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Zitierungen von § 10 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 , der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von ... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 zu regeln." 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von den am Totalisator gewetteten ... „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird." 6. Die ...
Artikel 4 SportWettG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmachersteuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken der ... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10 , das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der ...