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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben
§ 8 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
Artikel 1 V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3526; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Übergangsfristen
(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3221 m.W.v. 9. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 8 NKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 NKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. NKVÄndV
... besitzen;". c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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