Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 NKV vom 09.10.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. NKVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der NKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 NKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 8 NKV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsfristen


(Text alte Fassung)

Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012
in Verkehr gebracht werden.


Anzeige