a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Hydrographische Institut ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes. | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes. |
§ 2 | |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. | (aufgehoben) |