Tools:
Update via:
Änderung § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz und Änderungshistorie der EssigVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 *) | (Text neue Fassung)§ 5 |
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. (3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. --- *) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) ohne Absatznummerierung und stattdessen mit Nummer 1 und 2 ist offensichtlich fehlerhaft und hier nicht berücksichtigt. | (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5825/al0-210937.htm