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§ 5 - Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz (EssigV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 30.04.1972; FNA: 2125-4-48 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 *)



(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.


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Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) ohne Absatznummerierung und stattdessen mit Nummer 1 und 2 ist offensichtlich fehlerhaft und hier nicht berücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022 (06.02.2023)Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
vom 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 8 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EssigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EssigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 3 ElmVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt ... vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst: „ § 5 (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 8 LMuTÄndV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 LMIDVEV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... entsprechend." 4. § 4a wird aufgehoben. 5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4" die Wörter „Absatz 1 oder 2" ...