Änderung § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

(2) Nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3)
Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2)
Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(heute geltende Fassung) 
 



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