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Änderung § 7 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 29.10.2022

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8


(Text neue Fassung)

§ 7


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft.

(2) Essig darf mit der bisher handelsüblichen Kennzeichnung von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden.

(3) Essigsäure, die nach den bisher geltenden Vorschriften in Flaschen abgefüllt und gekennzeichnet worden ist, darf von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden.




Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft.