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Änderung § 4 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Essig darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist: | (Text neue Fassung) (1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist: |
1. Gärungsessig als 'Essig' in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe; 2. Essig aus Essigsäure als 'Essig aus Essigsäure'; Essig aus Essigessenz als 'Essig aus Essigessenz'; 3. mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als 'Essig' mit dem Hinweis 'hergestellt unter Zusatz von Essigessenz'; 4. mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als 'Essig' mit dem Hinweis 'hergestellt unter Zusatz von Essigsäure'. | |
(2) Essigessenz darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist. | (2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist. |
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten '...% Säure' anzugeben. | |
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf oder an den Behältnissen vorzunehmen. | (4) Für die Art und Weise der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. |
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