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§ 4 - Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz (EssigV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 30.04.1972; FNA: 2125-4-48 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 30.04.1972; FNA: 2125-4-48 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4
(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
- 1.
- Gärungsessig als "Essig" in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
- 2.
- Essig aus Essigsäure als "Essig aus Essigsäure"; Essig aus Essigessenz als "Essig aus Essigessenz";
- 3.
- mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigessenz";
- 4.
- mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigsäure".
(2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% Säure" anzugeben.
(4) Für die Art und Weise der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EssigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EssigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EssigV *) (vom 29.10.2022)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 3 ElmVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 LMIDVEV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort ... 4. § 4a wird aufgehoben. 5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „ § 4 " die Wörter „Absatz 1 oder 2" eingefügt und wird das Wort ...
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