(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
- 1.
- Gärungsessig als "Essig" in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
- 2.
- Essig aus Essigsäure als "Essig aus Essigsäure"; Essig aus Essigessenz als "Essig aus Essigessenz";
- 3.
- mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigessenz";
- 4.
- mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigsäure".
(2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% Säure" anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272