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Änderung § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. |
(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. |
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