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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 der ElmVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EssigV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 *)
(Text neue Fassung)

§ 5
§ 6
§ 7
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 *)




§ 5


vorherige Änderung

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

(2) Nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(3)
Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.


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*) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) ohne Absatznummerierung und stattdessen mit Nummer 1 und 2 ist offensichtlich fehlerhaft und hier nicht berücksichtigt.




(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2)
Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.