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§ 14 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie V. v. 29. Juli 2013 BGBl. I S. 2812 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 14 SeeEigensichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SeeEigensichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeEigensichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". 2. § 7 wird wie folgt ... 5 bis 8 werden die Nummern 7 bis 10. 4. Folgender § 14 wird angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a ... 4. Folgender § 14 wird angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a Anträge nach § 7 Absatz 2a ...
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