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§ 11 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 11 Schulungen und Übungen
(1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes vom Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich durchzuführen.
(2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundesamt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teilnahme zu ermöglichen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann zur Überprüfung des Systems zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPS-Codes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stellen oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde.
(4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies entsprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerechnet werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen Kosten trägt.
(5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird als gleichwertig anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 548 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 11 SeeEigensichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 548 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 516 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 SeeEigensichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeEigensichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 516 9. ZustAnpV See-Eigensicherungsverordnung
... In § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 548 10. ZustAnpV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... In § 7 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), ...
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