§ 18 Zahlungserleichterungen
1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
interne Verweise§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides ... zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 ) a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige ...
§ 93 OWiG Zahlungserleichterungen ... der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ( § 18 ) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine ... kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen ... der Kosten getroffen werden. (4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2 , die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. ...
Zitat in folgenden NormenGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 12.12.2024) ... nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Zitate in aufgehobenen TitelnEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 152 EGOWiG Einziehung ... die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18 Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus ...
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