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§ 24 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) 1In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
- 1.
- die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2.
- an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3.
- über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Zitierungen von § 24 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 OWiG Sondervorschrift für Organe und Vertreter
... vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den ...
§ 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (vom 17.07.2024)
... mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in ...
§ 100 OWiG Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
... und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes ( § 24 Abs. 2 Satz 3 , § 25 Abs. 4) entscheidet 1. die Verwaltungsbehörde, die den ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 155 EGOWiG Überleitung des sachlichen Rechts
... Einziehung oder Unbrauchbarmachung (§§ 41b, 41c des Strafgesetzbuches, §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch dann, wenn die Einziehung oder ...
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