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§ 43 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde



(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

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Zitierungen von § 43 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (vom 01.07.2021)
...  8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43 , 9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 11 EUStAG Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... unter Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung fallenden strafbaren Handlung verbunden ist. § 43 Absatz 1 und § 63 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.  ...