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§ 66 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
- 1.
- die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- 3.
- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- 4.
- die Beweismittel,
- 5.
- die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
- 1.
- den Hinweis, daß
- a)
- der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
- b)
- bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- 2.
- die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
- a)
- die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
- b)
- im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- 3.
- die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Zitierungen von § 66 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017)
... Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. ...
§ 93 OWiG Zahlungserleichterungen
... abweichen. (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des ...
§ 96 OWiG Anordnung von Erzwingungshaft
... nicht gezahlt ist, 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat ( § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ), 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 4. keine Umstände ... nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine ...
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