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§ 66 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides



(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,

2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,

3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,

4.
die Beweismittel,

5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

1.
den Hinweis, daß

a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,

2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)

a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder

b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und

3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.



 

Zitierungen von § 66 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017)
... Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. ...
§ 93 OWiG Zahlungserleichterungen
... abweichen. (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des ...
§ 96 OWiG Anordnung von Erzwingungshaft
... nicht gezahlt ist, 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat ( § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ), 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 4. keine Umstände ... nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine ...