(1)
1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
2Die
§§ 297 bis 300 und
302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) auf kann Einspruch Der bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.