§ 68 Zuständiges Gericht
(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) 1Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
- 2.
- der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen;
§ 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
2Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
interne Verweise§ 39 OWiG Mehrfache Zuständigkeit ... 2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und, 3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte ... fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und, 3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere ...
§ 85 OWiG Wiederaufnahme des Verfahrens ... (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen ...
§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017) ... zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der ...
§ 106 OWiG Kostenfestsetzung ... vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen Gerichts ...
§ 108a OWiG ... den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige ...
Zitat in folgenden NormenBundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
§ 8 DECHPolVtrUG Gerichtliches Verfahren ... (§ 10 Absatz 1). § 34 Absatz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes sowie § 68 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet die gerichtliche Entscheidung ...
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
§ 3 BinSchGG ... sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. Ist die Tat auf einem ...
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87g IRG Gerichtliches Verfahren (vom 27.11.2020) ... § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet die Entscheidung vor. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
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