Tools:
Update via:
§ 71 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|
§ 71 Hauptverhandlung
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) 1Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
- 1.
- einzelne Beweiserhebungen anordnen,
- 2.
- von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5827/a80419.htm