§ 79 Rechtsbeschwerde
(1)
1Gegen das Urteil und den Beschluß nach
§ 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
- gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- 2.
- eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- 3.
- der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
- 4.
- der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
- 5.
- durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
2Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (
§ 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach
§ 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach
§ 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach
§ 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. 2Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von
§ 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
Frühere Fassungen von § 79 OWiG
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interne Verweise§ 80 OWiG Zulassung der Rechtsbeschwerde ... Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung ...
§ 83 OWiG Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ... Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, ... Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § ... 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig. (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es ...
Zitat in folgenden NormenAgrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... 4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 2,0 4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 ... Abs. 5 OWiG 2,0 4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der ... 4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG : Die Rechtsbeschwerde wird verworfen 132,00 € ... 132,00 € 4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der ... Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG ): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 66,00 ...
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Zitate in aufgehobenen TitelnEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
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