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§ 82 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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Zitierungen von § 82 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 25 StVG Fahrverbot (vom 22.08.2024)
... gleich. (7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet ( § 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten ...
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