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§ 85 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 85 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
- 1.
- gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder
- 2.
- seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.
(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. 2Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) 1Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. 3§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 85 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 51 AgrarOLkG Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid (vom 09.06.2021)
... Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde ( § 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 100 EnWG Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
... Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige ...
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 85 GWB Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
... Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 151 GewO Eintragungen in besonderen Fällen (vom 26.11.2019)
... einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet ( § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ). (5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 45 RVG Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts (vom 01.08.2022)
... getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren ( § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ). (5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde ...
§ 46 RVG Auslagen und Aufwendungen
... getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren ( § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 24 RPflG Aufnahme von Erklärungen
... Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2) Ferner soll der Rechtspfleger ...
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 64 WpÜG Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
... Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde ( § 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht. § 52 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 156 EGOWiG Überleitung des Bußgeldverfahrens
... rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 85 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für das Nachverfahren bei der Einziehung ...
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